Besonderheiten bei Kündigungen in Unternehmensgruppen

Viele deutsche und österreichische Unternehmen haben Tochtergesellschaften in Italien. Bei der Kündigung von Mitarbeitern aus betrieblichen Gründen sind vor allem zwei Punkte wichtig:

Andere Beschäftigungsmöglichkeit: Vor der Kündigung muss geprüft werden, ob der Mitarbeiter eine andere Stelle im Unternehmen übernehmen kann. Bei Unternehmensgruppen müssen dabei grundsätzlich nur freie Stellen innerhalb der italienischen Tochtergesellschaft berücksichtigt werden, nicht auch bei der ausländischen Muttergesellschaft (KassGH 13809/2017).

Anzahl der Mitarbeiter: Für den Kündigungsschutz ist wichtig, ob das Unternehmen mehr oder weniger als 15 Mitarbeiter beschäftigt. Bei Unternehmensgruppen werden dabei grundsätzlich nur die Mitarbeiter der italienischen Tochtergesellschaft, welche die Kündigung ausspricht, gezählt, nicht jedoch jene der ausländischen Muttergesellschaft (KassGH 19557/2016).